Satzung
des FC ”Stella” 1911 e.V. Bevergern
vom 08. November 1985
(in der Fassung vom 18.03.2010)



§ 1
Name, Sitz, Gründung, Geschäftsjahr
Der im Jahre 1911 zu Bevergern gegründete Fußball-Club ”Stella” hat seinen Sitz in der Stadt Hörstel, Stadtteil Bevergern und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ibbenbüren eingetragen worden.
Der Verein führt die Bezeichnung
FC ”Stella” 1911 e. V. Bevergern.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines jeden Jahres und dauert bis zum 31.12. des Jahres.
Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege und Förderung des Sports für alle Altersklassen und die Errichtung von Sportanlagen.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
Die Antragsteller erkennen mit der Abgabe des Aufnahmeantrags die Satzung des Vereins sowie die Satzungen der Fachverbände, denen der Verein angeschlossen ist, an.
Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Diese Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist dazu die schriftliche Zustimmung (Unterschrift) eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30.06. oder 31.12. zulässig.
Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden; dem betreffenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen.
Ausschlussgründe sind:
a) erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückstand mit Beiträgen von einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportliches Verhalten,
d) unehrenhafte Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5
Beiträge
Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und wird im Februar (für das 1. Kalenderhalbjahr) und im August (für das 2. Kalenderhalbjahr) erhoben. Näheres regelt die Beitragsordnung. Sie ist von der Mitgliederversammlung zu verabschieden.
Mit dem ersten Tag des auf den Beitritt folgenden Monats wird das Vereinsmitglied beitragspflichtig.
Die Abteilungen dürfen eigene Beiträge erheben. Die Höhe der Beiträge ist mit dem geschäftsführenden Vorstand abzusprechen.
4. Beitragserhöhungen dürfen nur zum 01.01. oder 01.07. eines Jahres in Kraft treten.
5. Werden auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins oder einer seiner Abteilungen Sonderzahlungen beschlossen, so sind diese für alle Vereins- bzw. Abteilungsmitglieder verbindlich.

§ 6
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.
Die Wahl des Jugendleiters wird durch die Jugendordnung geregelt; diese ist Bestandteil dieser Satzung.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins können gewählt werden.

§ 7
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Geschäftsführende Vorstand,
c) der Erweiterte Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Die Einberufung soll im ersten Quartal nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand beschließt oder
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt hat.
Der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlung. Sind beide abwesend und zur Entlastung des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Die Versammlung wird nach Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse, im Aushangkasten und auf der Homepage einberufen. Der Termin muss mindestens 10 Tage vorher bekannt gegeben werden.
Mit der Benachrichtigung zu der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
f) Festsetzung der Vereinsbeiträge und außerordentlichen Beiträge.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder von einem der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Anträge können von allen stimmberechtigten Mitgliedern im Sinne des § 6 Abs. 1 der Satzung gestellt werden.
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder als Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen
a) bei Wahlen, wenn mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt,
b) bei anderen Tagesordnungspunkten, wenn mindestens 10 anwesende stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu verlesen. Anschließend ist über die Genehmigung des Protokolls durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abzustimmen.
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus und wird ein neuer gewählt. Diese Kassenprüfer prüfen die Buch- und Kassenführung des Vereins in jedem Jahr. Sie dürfen dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören und haben das Recht der jederzeitigen Einsichtnahme in die Kassenführung des Vereins.

§ 9
Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der Jugendleiter,
der Hauptkassierer,
der Geschäftsführer.
Zum erweiterten Vorstand gehören:
der Geschäftsführende Vorstand,
der Sozialwart,
der Archivar,
jeweils bis zu 2 von den Abteilungen bestimmte Vertreter.
Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei seiner Arbeit.
Der erweiterte Vorstand tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen, wozu der geschäftsführende Vorstand einlädt.
Ein Mitglied des Gesamtvorstandes kann, soweit es der geschäftsführende Vorstand für sachlich vertretbar hält, zwei Ämter in Personalunion bekleiden.
Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam, wobei im Innenverhältnis als vereinbart gilt, dass entweder der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende beteiligt sein müssen.
Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung des Vereins gewählt (vgl. § 6 Abs. 2 der Satzung).
Die Einberufung der Jugendversammlung geschieht in Anwendung der Einberufungs-vorschriften des § 8 der Satzung.
Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Die Häufigkeit der Sitzungen wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Er ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus dem Kreis der Mitglieder,
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt bzw. bestätigt und zwar
in graden Jahren: in ungraden Jahren:
der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende,
der Hauptkassierer. der Geschäftsführer und
der Jugendleiter.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bleiben solange im Amt, bis
ein Nachfolger gewählt ist oder
der geschäftsführende Vorstand einen kommissarischen Nachfolger gemäß § 9 Abs. 9 dieser Satzung berufen hat oder
die Berufung durch die Mitgliederversammlung aus einem wichtigen Grund widerrufen wird.

§ 10
Abteilungen
1. Der Verein gliedert sich in mehrere Abteilungen.
2. Jede Abteilung wird von einem, von den Mitgliedern der Abteilung zu wählenden Abteilungsvorstand geführt.
Der Abteilungsvorstand vertritt die Abteilung gegenüber der Mitgliederversammlung und dem geschäftsführenden Vorstand.
3. Die Abteilungen und die von ihnen gewählten Leitungen sind in ihrer Arbeit der Mitgliederversammlung und dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich.
4. Fehlt ein Abteilungsvorstand, so nimmt der geschäftsführende Vorstand die Interessen der jeweiligen Abteilungsmitglieder wahr.
5. Von den Abteilungen verabschiedete Abteilungsordnungen werden nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Bestandteil dieser Satzung.
6. Alle Vorhaben die den rechtlichen und/oder steuerrechtlichen Bereich betreffen sind vor der Beschlussfassung mit dem geschäftsführenden Vorstand abzusprechen.
7. Bei Anträgen um geldliche Zuwendungen vom Verein sind die Finanzunterlagen der jeweils antragstellenden Abteilung dem geschäftsführenden Vorstand auf Verlangen vorzulegen.
8. Eine Kopie des Protokolls der Abteilungsversammlung ist dem geschäftsführenden Vorstand zur Verfügung zu stellen.
9. Eine Fotokopie oder Abschrift der Sitzungsprotokolle mit den wichtigsten Beschlüssen der Abteilungsvorstände ist dem geschäftsführenden Vorstand auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
10. Aufnahmeanträge und Kündigungen sind dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich vorzulegen.
11. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.

§ 11
Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
Die Mitglieder der Vereins- und Organämter nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen pauschalisierte Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Haushaltslage und auf der Grundlage eines Dienstvertrages geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2. trifft der geschäftsführende Vorstand in Abstimmung mit dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein an Dritte gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Haushaltslage des Vereins.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke Verträge abzuschließen.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss in Abstimmung mit dem erweiterten Vorstand im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des Kalenderjahres geltend gemacht werden, in dem der Aufwand entstanden ist. In Ausnahmefällen kann der Aufwand noch bis zum 31.März des Folgejahres abgerechnet werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 12
Ausschüsse und fachkundige Mitglieder
Der geschäftsführende Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden und fachkundige Mitglieder einsetzen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse bzw. fachkundige Mitglieder können zu den Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes als Berater ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.

§ 13
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins” stehen.
Eine solche Versammlung darf nur einberufen werden, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn jeweils mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Erscheinen auf der Versammlung nicht die erforderlichen 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder, so ist eine neue Versammlung einzuberufen. Auf dieser entscheidet die Dreiviertelmehrheit der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt sein gesamtes Vermögen an die Stadt Hörstel mit der ausschließlichen Zweckbestimmung, dass sie dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports im Stadtteil Bevergern zu verwenden hat.

§ 14
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 08. November 1985 einstimmig beschlossen.
Diese Satzung tritt am 09. November 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Vereinssatzung außer Kraft.
3. Änderungen der Satzung wurden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 18.März 2010 beschlossen.
Für den Vereinsvorstand


gez. Weßeling gez. Ostendorf

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender


Die komplette Satzung als PDF >>hier<<